Gesetzliche Grundlage für eine Kostenübernahme einer heilpädagogisch/ therapeutischen Behandlung sind durch den örtlichen Kostenträger im Sozialgesetzbuch SGB VIII,
SGB IX und SGB XII festgeschrieben.
Die Gewährung von Eingliederungshilfe und Frühförderverordnung (FrühV) sind hier geregelt. Die heilpädagogische Förderung gilt für Kinder im Vorschulalter,
Schulkinder und junge Erwachsene, die behindert oder von Behinderung bedroht sind. Die heilpädagogische Maßnahme schließt die Beratung der Sorgeberechtigung ein.
Der Antrag auf Kostenübernahme wird vom Leistungsberechtigten (Sorgeberechtigter) beim zuständigen Kostenträger gestellt. Bei der Antragstellung bin ich gerne
behilflich.