Hier klären wir in der Praxis ab, ob eine Förderung im Rahmen der unten stehenden Gesetzestexte in Frage kommt.

Finanzierung nach SGB -Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (in den §§ 27 ff., 28,29,30,35 und 35a, 36) regelt die Maßnahme im Sinne von Hilfe zur Erziehung bei vorliegender oder drohender "seelischen Behinderung".

Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen...

 

Der Antrag auf Kostenübernahme wird vom Leistungsberechtigten (Sorgeberechtigter) beim zuständigen Kostenträger gestellt.

Bei der Antragstellung bin ich gerne behilflich.